Problem bei Abwahl und Neuwahl des Vorstandes durch Vorschlagsrecht

Unsere Satzung enthält folgende Formulierung "Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes gewählt."

 

(Zur Abwahl von Vorstandsmitgliedern enthält die Satzung nichts.)

 

Was passiert in einem solchen Fall, wenn auf einer Mitgliederversammlung der gesamte bisherige Vorstand durch Mehrheitsbeschluß abgewählt wird und somit keiner mehr da ist, der neue Vorstandsmitglieder vorschlagen könnte?

Diese (extreme) Situation ist eigentlich nur in zwei Alternativen denkbar:
1. Ihre Satzung sieht ja nur die Wahl (ncht die Abwahl) vor. So wäre denkbar, dass bei einer regulären Mitgliederversammlung mit anberaumter Wahl des Vorstands, der alte Vorstand nicht entlastet wird und die (vom Vorstand) vorgeschlagenen KandidatInnen keine Stimmen erhalten. In diesem Fall wäre vermutlich der alte Vorstand eigentlich weiter kommissarisch im Amt bis zu regulären Neuwahlen. Würde er das (mit dem Recht auf jederzeitigen Rücktritt) verweigern müsste das Registergericht angerufen und von diesem ein sogenannter Notvorstand bis zu einer regulären Wahl eingesetzt werden. Dabei würde der Mitgliederversammlung als eigentlich oberstem Entscheidungsgremium sicher das Vorschlagsrecht für KandidatInnen zur Vorstandswahl zugesprochen, allerdings sicher unter der Auflage eine Satzungsänderung ("auf Vorschlag des Vorstandes") vorzunehmen.
2. Die unseres Erachtens wahrscheinlicher Variante einer aktiven Abwahl des Vorstands wäre nur über eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf Verlangen der Mitglieder (unter Beachtung der in der Satzung geforderten Mitgliederstimmen) mit den Tagesordnungspunkten (Beschlussvorlagen) einer Abwahl des amtierenden Vorstands, des Beschlusses einer Satzungsänderung (Vorschlagsrecht der MV) und Neuwahl eines Vorstands. Eine Satzungsänderung gilt eigentlich erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das Vereinsregister. Unter den Bedingungen einer solchen Extremsituation und eines klaren Beschlusses der Migliederversammlung würde dies (wegen der Enscheidungshoheit der MV nach dem BGB) aber sicherlich vom Registergericht akzeptiert.

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