Wenn Ihre Satzung als Hauptzweck die Förderung des Brauchtums festgelegt hat und Ihr Verein auf dieser Grundlage die Anerkennung der Gemeinnützigkeit seitens des Finanzamts erlangt, dürfen bzw. müssen die finanziellen Mittel diesem Zweck zugeführt werden. Die Bezahlung eines Spielmannszuges (soweit es sich um Aufwandsentschädigung handelt) und die Anschaffung von Vereinstrachten (soweit sie im Besitz des Vereins bleiben), gehören sicher zu dieser Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks.