Sozialversicherungpflichtige Arbeit und Aufwandsentschädigung

Ich bin Ausbildungsleiterin beim DRK (Sozialversicherte Arbeitsstelle).Es kommt des öfteren vor das ich auch als Springerin in die Ausbildung für Erste-Hilfe Kurse muss. Kann und darf diese Übungsleiter Tätigkeit mit einer Aufwandspauschale zusätzlich bezahlt werden? Da ja gleicher Betrieb. Würde sich das auf meinen Lohnsteuer-Jahresausgleich auswirken? Über eine Antwort von Ihnen wäre ich dankbar.

Bei aller gebotenen Vorsicht in Unkenntnis der Einzelheiten vermuten wir, dass das Finanzamt die Voraussetzungen einer (steuerbefreiten) Übungsleitertätigkeit als nicht gegeben sehen wird. Nach der entsprechenden Regelung des Einkommenssteuergesetzes (§ 3 Nr. 26 EStG) ist es zwar grundsätzlich möglich, eine nebenberufliche Tätigkeit neben einer gleichartigen Haupttätigkeit grundsätzlich auch für die gleiche gemeinnützige Organisation steuerbefreit über die Übungsleiterpauschale auszuüben. Vermutlich ist aber Ihre hauptberufliche Tätigkeit zu eng mit der nebenberuflichen verwoben. Nach einem recht neuen Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (v. 29.02.2012, 7 K 4364/10 L) müssen für die Anerkennung in einem solchen Fall folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Die Nebentätigkeit muss getrennt vertraglich geregelt und vergütet werden
- Sie darf nicht zwingend mit der Haupttätigkeit verbunden sein. Um das nachzuweisen genügt, dass nicht alle MitarbeiterInnen mit vergleichbaren Tätigkeiten auch die Nebentätigkeit ausüben oder auch externe Mitarbeiter eingesetzt werden.

- die Nebentätigkeit muss sich inhaltlich klar von der Haupttätigkeit abgrenzenlassen. Das gilt für den Inhalt der Tätigkeit ebenso wie für das Anforderungsprofil.
- Die Nebentätigkeiten gehören nicht zúm gleichen Leistungsangebot des Arbeitgebers, sondern werden unabhängig davon angeboten.

Anhand dieser Kriterien können Sie gegebenenfalls gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber, vorprüfen, ob es vielleicht doch die Voraussetzung zur Anerkennung gibt. Im Zweifelsfall würde ich Ihnen schließlich auch zu einer Anfrage bei dem zuständigen Finanzamt raten, dass ohnehin dann bei Ihrer Steuererklärung letztendlich entscheidet.


Sollten Sie die Anerkennung für diese Übungsleiter-Tätigkeit bekommen würde sich das im Rahmen der gesetzlichen Pauschale (für 2012 noch 2100 Euro, ab 2013 2400 Euro) für Sie steuerlich natürlich sehr lohnen. Bis zu diesem Betrag wären die Einnahme steuer- und sozialversichungsabgabenfrei und würden die sonstigen Bedingungen Ihres Steuerausgleichs nicht verändern, dh. vor allm nicht verschlechtern.

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