Leider geht aus Ihrer Frage nicht hervor, in welcher Form die Einlage der Mitglieder erbracht wurde (als freiwillige Spende, auf der Grundlage eines Umlage-Beschlusses der MV, als Darlehen auf der Basis einer Vereinbarung innerhalb oder außerhalb der Satzung). Nur auf einer entsprechenden Grundlage (der Satzung oder individuellen Darlehensvereinbarung) könnte eine Rückzahlung an die Mtiglieder erfolgen. Ansonsten wären diese Einlagen (oder Umlagen) dem Vermögen des Vereins zuzuordnen und würden bei dessen Auflösung mit dem Gesamtvermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke gehen.