Satzungsänderung wg. Gemeinnützigkeit?

Wir haben unseren neugegründeten Verein gleichzeitig beim Registergericht und beim Finanzamt (wg. Gemeinützigkeit) gemeldet (es musste schnell gehen). Nun haben wir erst die Bestätigung vom Amtsgericht bekommen, sind also e. V., zwei Tage später kam die Nachricht vom Finanzamt, dass es für die Gemeinnützigkeit einer kleinen Satzungsänderung bedarf. Wir haben uns bei Gründung (auch protokolliert) ermächtigen lassen, geringfügige Änderungen, die von Gericht oder Finanzamt gefordert werden, ohne MV machen zu dürfen. Können wir jetzt also die Satzung für das Finanzamt ändern und dann, auch ohne MV, eine Satzungsänderung beim Gericht vornehmen lassen, obwohl der Verein bereits eingetragen ist? Und wenn ja: wie macht man das?

Die Antwort hängt eigentlich von den genauen Bestimmungen der Satzung für diesen Fall ab. Die übliche Ermächtigung des Vorstands, eigenständig Satzungsänderungen vorzunehmen bezieht sich in der Regel auf Forderungen die aus formalen Gründen von Finanz- oder Gerichtsbehörden verlangt werden.

"Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder
Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden,
kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern
alsbald schriftlich mitgeteilt werden".

Wenn dem so ist, d.h. die von Ihnen genannten "geringfügigen" Veränderungen dem entsprechen, können Sie auch so verfahren.
Das Verfahren zur Anmeldung der Satzungsänderung ist das gleiche, wie bei der Anmeldung zur Eintragung in das Register. Die Anmeldung muss von dem vetretungsberechtigten Vorstand vor einem Notar unterschrieben und eingereicht werden, mit dem Schreiben des Finanzamts (der entsprechenden Aufforderung) und der zu Grunde liegenden Ermächtigung des Vorstands.

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