Die Antwort hängt eigentlich von den genauen Bestimmungen der Satzung für diesen Fall ab. Die übliche Ermächtigung des Vorstands, eigenständig Satzungsänderungen vorzunehmen bezieht sich in der Regel auf Forderungen die aus formalen Gründen von Finanz- oder Gerichtsbehörden verlangt werden.
"Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder
Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden,
kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern
alsbald schriftlich mitgeteilt werden".
Wenn dem so ist, d.h. die von Ihnen genannten "geringfügigen" Veränderungen dem entsprechen, können Sie auch so verfahren.
Das Verfahren zur Anmeldung der Satzungsänderung ist das gleiche, wie bei der Anmeldung zur Eintragung in das Register. Die Anmeldung muss von dem vetretungsberechtigten Vorstand vor einem Notar unterschrieben und eingereicht werden, mit dem Schreiben des Finanzamts (der entsprechenden Aufforderung) und der zu Grunde liegenden Ermächtigung des Vorstands.