Für Mitgliedsbeiträge sind in der Regel (formal) keine zusätzliche Rechnungen erforderlich. Die Beitragspflicht ist durch den Aufnahmeantrag abgedeckt und die Beitragsnachweise in der Regel durch die Buchungsbestätigungen. In bestimmten Fällen (z.B. des gemeinnützigen Spendenrechts nach dem Einkommenssteuerrecht) haben sich Verfahren zur Bestätigung der entrichteten Jahresbeiträge eingespielt (obwohl auch hier im Rahmen des vereinfachten Spendennachweises bis zur Höhe von 200 EUR auch nicht immer nötig).
Anderes gilt für die zusätzlichen, gelegentlichen Leistungen (ihre Beispiele Kursgebühren, Platzgeld usw.), die jeweils einzeln förmlich in Rechnung gestellt werden müssen.
Die Archivierungsfrist (10 Jahre ab Datum des Geschäftvorfalls) gilt generell unabhängig von der Art der Belege (ob Rechnungen oder Buchungsbestätigungen).