Wenn ein Verein zur Realisierung seines gemeinnützigen Zwecks (in Ihrem Fall der Förderung von Kunst und Kutur) auch auf professionelle Mitarbeit angewiesen ist, kann er (als Arbeitgeber) Beschäftigungs- oder Vertragsverhältnisse eingehen und diese Arbeit (per Anstellung oder Honorar- bzw. Werkvertrag) selbstverständlich auch vergüten. Für die Bezahlung selbst (Tarife bei Anstellung oder Stundensätze bei Honoraren) gelten die Bedingungen im Öffentlichen Dienst (Tarifvertrag im öffentlichen Dienst TVöD) als (grobe) Orientierung. Anders als Sie annehmen, gilt das auch für Mitglieder des Vereins. Sie dürfen nur als Mitglieder keine Zuwendungen aus dem Vermögen des Vereins bekommen. Sind sie zugleich Angestellte oder Auftragnehmer des Vereins können sie in gleicher Weise eine Vergütung für ihre Arbeit erhalten, wie Schauspieler, die von außen für ein Projekt verpflichtet werden.
Ebenso bietet die von Ihnen erwähnte pauschale Aufwandsentschädigung von (seit 2013) 2400 Euro pro Jahr (der sogenannte Übungsleiterfreibetrag) die Möglichkeit, Schauspielern, ob als Mitglieder oder Nicht-Mitglieder des Vereins das Honorar für ihre Tätigkeit (oder auch einen Teil) steuer- und sozialversicherungsfrei auszubezahlen. Voraussetzung ist die Anerkennung des Vereins als gemeinnützig (durch den Steuerfreistellungsbescheid des Finanzamtes) und eine entsprechende vertragliche Honorarvereinbarung zwischen Verein und Schauspieler.