Grundsätzlich entspricht eine solche Projekttätigkeit neben der reinen finanziellen Förderung ganz und gar den üblichen Aufgabenbereichen von Fördervereinen. Mit Verleihung (oder Überlassung) von Arbeitnehmern hat es im Rahmen des Projekts nichts zu tun, vorausgesetzt das (Arbeitgeber-)Weisungsrecht gegenüber dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin liegt eindeutig bei dem Verein. Dies spricht natürlich auch nicht gegen die inhaltliche Abstimmung der Arbeit des Projektmitarbeiters mit den Lehrern, die die Lernwerkstatt hauptsächlich betreuen.
Welche pädagogischen oder anderen fachlichen Anforderungen an eine solche Mitarbeit geknüpft werden, sollte je nach der konkreten Aufgabe mit Schulleitung und den für die Lernwerkstatt verantwortlichen Lehrern abgeklärt werden.
Noch ein Hinweis: Falls die Tätigkeit im wesentlichen eine betreuende ist, oder auch eine Art Lehrauftrag darstellt, könnte Sie bis zu 175 Euro / Monat (ab 2013: 200 Euro / Monat mit dem sogenannten Übungsleiterfreibetrag und der Rest (200 oder auch 250 Euro) im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung honoriert werden. So bliebe der Gesamtbetrag für den Mitarbeiter, die Mitarbeiterin ebenfalls steuerfrei, der Förderverein müsste aber nur 30 % der 200 Euro, also 60,- Euro monatlich als Sozialversicherungs- und Steuerpauschale entrichten, anstatt 120 Euro wie bei Ausschöpfung der 400 Euro-Grenze des Minijobs. Voraussetzung wäre, dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird, d.h. nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs, was im öffentlichen Dienst etwa 12 Stunden 49 Minuten (pro Woche) entspricht.
Seit 2015 gilt aber auch im Bereich der Vereine bei Minijobs der Mindestlohn von 8,50 Euro