Gegen eine Barauszahlung von Aufwandsentschädigungen ist grundsätzlich nichts einzuwenden, soweit es darüber eine schriftliche Vereinbarung gibt und der Empfang quittiert wird.
Gegen eine Barauszahlung von Aufwandsentschädigungen ist grundsätzlich nichts einzuwenden, soweit es darüber eine schriftliche Vereinbarung gibt und der Empfang quittiert wird.