Die Antwort auf diese Frage hängt im wesentlichen davon ab, ob die Tätigkeit für die die pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 175 €/Monat (Übungsleiterpauschale, seit 2013 200 €/Monat oder 2400 €/Jahr)
1. den Tätigkeitsmerkmalen (Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher usw.) entspricht
2. sich von den anderen vergüteten Tätigkeiten eindeutig unterscheidet (wenn nicht, werden Zeiten und Entgelte zusammen gerechnet und übersteigen die Grenzen der begünstigten Beträge) und
3. nebenberuflich ausgeübt wird. Im Falle der Schüler erscheint das unkritisch. Im Falle der Ruhephasen der Mitarbeiter in Altersteilzeit muss sichergestellt sein, dass diese (nebenberufliche) ehrenamtliche Tätigkeit nicht der (früheren, aber auch in der Ruhephase noch geltenden) hauptberuflichen Tätigkeit entspricht.