Erstattungen einer gemeinnützigen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaft für reale Aufwendungen gegen Nachweis sind steuerfrei und auch anrechnungsfrei im Sinne des Sozialgesetzbuchs (SGB) II (Hartz IV). Allerdings herrscht hierüber nicht in allen Jobcentern oder Sozialämtern Klarheit.
Bis zur Höhe der Übungsleiterpauschale (2400 Euro / Jahr oder 200 Euro / Monat ) reicht auch der nach SGB II zugestandene Zuverdienst-Freibetrag. Aber auch hier Vorsicht: Seit einer Reform des SGB II im April 2011 wird der Übungsleiterfreibetrag - anders als vorher - wie Einkommen aus Erwerbstätigkeit betrachtet. Damit wurden die Möglichkeiten der anrechnungsfreien Kombination von Übungsleiterfreibetrag mit anderen Zuverdienstquellen, etwa dem Minijob ausgeschlossen.
Weiterer Ersatz für konkrete Aufwendungen gegen Beleg wie Fahrtkosten, Kommunikaitionskosten usw. blieben ebenfalls anrechnungsfrei.