Aufwandspenden

Ist es möglich als Verein eine Spendenbescheinigung für eine Dienstleistung auszustellen? Z.B. wenn jemand ehrenamtlich eine Website erstellt oder einen Flyer designt...

Wie muss man das dann machen, damit es seine Richtigkeit hat?

Grundsätzlich sind auch solche Leistungs- oder Aufwandsspenden möglich, allerdings unter sehr eng begrenzten Rahmenbedingungen und unter Umständen auch ohne wirklich positiven steuerlichen Effekt für den Spender. Nach § 10b Abs. 3 des Einkommenssteuergesetzes ist der Spendenabzug für solche (Dienst-)Leistungen eigentlich ausdrücklich ausgeschlossen. Möglich wird eine solche Leistungspende durch ihre Umwandlung in eine Geldspende, d.h. der "Spender" stellt seine Leistung in Rechnung und spendet das erhaltene Geld zurück. Das Verfahren kann abgekürzt werden, indem auf die Auszahlung des in Rechnung gestellten Betrage verzichtet wird, allerdings immer unter der Voraussetzung das eigentlich ein (vertraglich abgesicherter) Rechtsanspruch auf die Auszahlung besteht. Da allerdings in der Regel solche Erträge aus Leistungen einkommenssteuerpflichtig sind hat der Spender unter Umständen von dieser Leistungspende keinen Steuervorteil, denn er muss einerseits den Ertrag aus seiner Leistung für sein Einkommen angeben, um dann über die Spende sein zu versteuerndes Einkommen wieder um den gleichen Betrag zu mindern.
Möglich und steuerlich dann für den Spender von Vorteil ist die sogenannte Aufwandsspende. Bei ihr erbringt der Spender eine Leistung, einen Aufwand, für den über die Satzung oder über einen entsprechenden Vertrag (auch über Ehrenamts- oder Übungsleiterfreibetrag) ein Anspruch auf Vergütung oder Ersatz von Aufwendungen vereinbart wurde. Unmittelbar nach Erbringung der Leistung verzichtet der "Spender" auf die Erstattung und erbringt so eine Geldspende, die bescheinigt werden kann. Allerdings darf nicht vorher (schon gar nicht in dem Vertrag oder in der Satzungsbestimmung) der Verzicht vereinbart werden und so besteht zunächst der Vergütungsanspruch und der Spender muss dann auch wirklich freiwillig verzichten. Eine Rechtsgrundlage für den Verzicht gibt es nicht. Im Zweifelsfall muss der Verein auch die Ernsthaftigkeit des Vergütungsanspruchs dadurch nachweisen, dass er grundsätzlich in der Lage ist, den entsprechenden Betrag aufzubringen.
Für diese Ernsthaftigkeit des Erstattungsanspruches (und damit der Anerkennung der Aufwandsspende durch die Finanzbehörden) ist weiterhin wichtig, wie bereits erwähnt, entsprechende satzungsmäßgie Bestimmungen und/oder ein entsprechender (Honorar- oder Werk-)Vertrag, die genaue Höhe der Vergütung oder Aufwandsentschädigung, den Ausschluss von In-Sich-Geschäften (§ 181 BGB), d.h. Begünstigte dürfen solche Verträge (als Vorstandsmitglieder) nicht mit sich selbst abschließen.

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