Auf der Grundlage Ihrer Informationen ist für uns die Frage einer möglichen Rechtswidrigkeit nicht eindeutig zu klären. Wir können Ihnen nur Hinweise zum Weg der Überprüfung geben.
Grundsätzlich ist der Vorstand befugt, Satzungsänderungen, soweit sie von den Registergerichten oder Finanzämtern aufgrund von Widersprüchen zum Vereinsrecht oder zum gemeinnützigen Steuerrecht gefordert werden, eigenständig vorzunehmen und die Zustimmung der MV (nachträglich) einzuholen unter der Voraussetzung, dass die Satzung eine entsprechende Bestimmung enthält ("Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.") Gibt es diese Bestimmung in Ihrer Satzung nicht müsste der Vorstand (wieder nach den Regelungen der Satzung) mit rechtzeitiger Ankündigung und klarer Vorlage, welche Punkte der Satzung (in entsprechender Gegenüberstellung der alten und der neuen Regelungen) zu einer entsprechenden MV einladen und mit entsprechenden Mehrheitsverhältnissen (nach BGB § 33 (1) drei Viertel der erschienen Mitglieder (Ihre Satzung könnte abweichende Mehrheitsverhältnisse bestimmen) über die Satzungsänderung abstimmen lassen.
Die Mitgliederversammlung ist eindeutig für Satzungsänderungen zuständig. Würde der Vorstand versuchen, über die vom Finanzamt geforderten Änderungen hinaus, aber mit Begründung der Forderung des Finanzamtes, weitere Änderungen der MV gleichsam abzuzwingen wäre das in der Tat rechtswidrig. Das läßt sich aber leicht an Hand des Bescheids des Finanzamts oder Registergerichts überprüfen. Wenn für die MV eigentlich nur die von dem Finanzamt geforderten Satzungsänderungen in der Tagesordnung zum Beschluss standen, dürften ohne entprechende (schriftlichen) Vorschläge zur Beschlussfassung auch nicht ad hoc weitere Satzungsänderungen vorgenommen bzw. beschlossen werden.