Grundsätzlich wird die pauschale Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten seit April 2011 (im Rahmen einer Reform des Sozialgesetzbuches II, § 11b Abs. 2 S. 3 SGB II) wie Einkommen aus Erwerbstätigkeit gerechnet. Gleichzeitig gilt aber ein Freibetrag von 200 Euro /Monat, so dass z.B. die Übungsleiterpauschale von 2400 pro Jahr bzw. 200 Euro pro Monat oder auch die Ehrenamtspauschale von 720 Euro pro Jahr oder 60 Euro pro Monat anrechnungsfrei bleiben. Verschlechtert haben sich allerdings die Anrechnungsbedingungen, wenn man neben der pauschalen Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit weiteres Einkommen z.B. aus einem Minijob hat. Anders als früher werden jetzt beide Einnahmen gemeinsam unter die Anrechnungsregeln gestellt und damit haben sich die Zuverdienstgrenzen insgesamt vermindert.