Es scheint uns der absolute Ausnahmefall zu sein, dass anerkannte bzw. eingetragene Vereine in den Verdacht der Schwarzarbeit geraten. Solche ehrenamtliche Tätigkeit für den Verein ist gang und gäbe und im Zweifelsfall reicht die Bestätigung beider Seiten, des Vereins, wie der ehrenamtlich Tätigen aus. Wenn man ganz sicher gehen möchte, kann man natürlich entsprechende schriftliche Vereinbarungen (die Art und Umfang der ehrenamtlichen, vergütungsfreien Tätigkeit und eventuelle Rahemnbedingungen wie z.B. Versicherungsschutz usw. bestimmen) abfassen. Wenn man die Tätigkeit teilweise über die pauschale Aufwandsentschädigung des Ehrenamtfreibetrags (§ 3 Nr. 26 a Einkommenssteuergesetz) doch vergüten wollte, dann wäre eine solche Vereinbarung (Honorar-, Werkvertrag) ohnehin nötig. Es wäre auch möglich, dass die ehrenamtlich Tätigen eine solche Vergütung wieder an den Verein zurückspenden und dann wenigstens einen kleinen Steuervorteil erzielen könnten.
Für eine solche Tätigkeit ist die Mitgliedschaft im Verein (aus diesem Grunde) nicht nötig, würde auch nicht unbedingt mehr Rechtssicherheit schaffen. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen (Anerkennung, Versicherungsschutz usw.) sind für Mitglieder wie für Nicht-Mitglieder in der ehrenamtlichen Tätigkeit gleich.