Auflösung eines gemeinnützigen Vereins

Auf der letzten Mitgliederversammung konnte kein geschäftsführender Vorstand gebildet werden. Wir haben den Beschluss gefasst, den Verein zur Auflösung anzumelden.

 

1. Der verbliebene Stellvertreter hat mich zusammen mit der Mitgliederversammlung beauftragt, alle weiteren erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Ist das möglich oder muss der Stellvertreter dies bis zur nächsten Mitgliederversammlung übernehmen?

2. Mir ist bekannt, dass nach der vergangenen Versammlung dem Gericht Mitteilung gemacht werden muss. Ich lege vor

a. das Protokoll der Mitgliederversammlung

b. die Einladung zur weiteren Mitgliederversammlung mit einzigem TOP "Auflösung des Vereins"

c. welche Fristen müssen eingehalten werden

d. was ist zu beachten

Zunächst zur Frage der Verantwortlichkeit (gegebenfalls auch der Haftung). Sie besteht immer für den (verbliebenen) Gesamtvorstand. Danach bleibt auch der (wenn wir es richtig verstanden haben) stellvertretende Vorsitzende natürlich weiter in Pflicht und Verantwortung entweder mit für einen neuen Vorstand oder auch für die rechtskonforme Auflösung des Vereins zu sorgen. Er kann natürlich an andere Vorstandsmitglieder delegieren (nur mit deren Zustimmung), nicht aber etwa die "Mitgliederversammlung beauftragen".
Hinsichtlich der Fristen und einzelnen Schritte des Auflösungsverfahrens hängt viel von den Bestimmungen der Satzung ab, die uns nicht vorliegt. Je nachdem, wie die Bestimmungen zu Amtszeit und Nachwahl des Vorstands sind, wäre unter Umständen im Moment noch gar keine Mitteilung an das Amtsgericht nötig, sondern erst dann, wenn die Mitgliederversammlung mit der notwendigen (3/4?) Mehrheit den Beschluss zur Auflösung gefasst hat.
Neben dem Beschluss zur Auflösung müsste die Mitgliederversammlung in Abhängigkeit von den Bestimmungen der Satzung zum Vermögensanfall, d.h. wem (ob dem Fiskus oder einer anderen gemeinnützigen Organisation) das Restvermögen des Vereins übertragen wird eventuell diejenigen (Liquidatoren) bestimmen, die die laufenden Geschäfte des Vereins beenden, noch austehende Forderungen ausgleichen und eventuelle Überschüsse übergeben müssen. Üblicher Weise übernimmt dies der Vorstand, wenn er sich allerdings bereits in Auflösung befindet, sollte das geregelt und die Liqudatoren (falls sie von der vorherigen Vorstandsbesetzung abweichen) dem Amtsgericht benannt werden.
Erst wenn die Liquidation abgeschlossen und dies auch im Vereinsregister eingetragen ist, wird die Existenz des Vereins beendet.

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