Pauschale Aufwandsentschädigungen (Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrag) werden seit einer Reform im April 2011 nach SGB II und SGB XII (Grundsicherung) grundsätzlich wie Einkommen aus Erwerbstätigkeit betrachtet und angerechnet. Für beide Bereiche gibt es dann allerdings Freibeträge. Im Bereich der Grundsicherung (SGB XII) liegt dieser Freibetrag unseres Wissens bei einem Satz von 25 % der entsprechenden Regelbedarfstufe. Bei Regelbedarfsstufe 1 (394,-- Euro) läge der monatliche Freibetrag bei 60 Euro (zuzüglich einer sogenannten Arbeitsmittelpauschale von 5,20 Euro), d.h. in diesem Fall würde der monatliche Betrag von 60 Euro nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Generell würde man mit der sogenannten Ehrenamtspauschale in Höhe von bis zu 720 Euro pro Jahr unter dieser Freibetragsgrenze bleiben, nicht aber mit der deutlich höheren Übungsleiterpauschale (2400 Euro/Jahr oder 200 Euro/Monat). Bei diesen Beträgen sind uns Beispiele in vielen Kommunen bekannt, in denen dann ein entsprechend hoher Anteil dieser pauschalen Aufwandsentschädigung auf die Grundsicherung angerechnet wird.
Art und Umfang der Grundsicherungsleistungen hängen sehr von den individuellen Voraussetzungen ab. Deswegen sollte in jedem Fall eine individuelle Abklärung mit den zuständigen Sozialversicherungsträgern bzw. dem Sozialamt erfolgen.