Zunächst handelt es sich ganz sicher um (zu verbuchende) Einnahmen des Vereins. Die Frage ihrer gemeinnützigkeits- bzw. steuerrechtlichen Einordnung hängt nun im wesentlichen ab, zu welchem Zweck und von wem (Mitglied, Nicht-Mitglied) diese Kaution, nunmehr quasi als Entgelt für nicht erbrachte Leistungen gezahlt wurden und vor allem in welchem (unmittelbaren oder mittelbaren) Verhältnis Kaution bzw. Einnahme zu dem eigentlichen Satzungszweck des Vereins steht.
Bei Mitgliedszahlungen ließen sich die Einnahmen durchaus als Umlage definieren, die bis zu max. 5113 Euro in 10 Jahren pro Mitglied ausmachen dürfen. Als Umlage würden sie dem ideellen Bereich des Vereins, eventuell der Vermögensverwaltung zugerechnet und wären steuerlich unkritisch.
Selbst wenn sie als Einnahmen eines Zweckbetriebs oder gar eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (der nicht unmittelbar dem Satzungszweck dient) wäre die Gemeinnützigkeit (und die Befreeiung von Körperschafts. und Gewerbesteuer) nicht gefährdet, solange die Einnahmen in diesem Bereich nicht 35 000 Euro pro Jahr insgesamt überschreiten. Für die Befreiung von der Umsatzsteuer liegt die Gesamtumsatzgrenze bei 17 500 Euro.