Berechnungsgrundlage für Honorar

Unser Vorstandsvorsitzender ist mehrfacher Projektleiter. Auf welcher Berechnungsgrundlage kann seine Arbeit vergütet werden? Er ist selbständig und die Übungsleiterpauschale deckt den Umfang seiner Arbeit nicht ab. Sollte bspw. ein Projekt mit der Übungsleiterpauschale vergütet werden und die anderen auf Honorarbasis? Welchen Stundensatz kann man (auch im Finanzierungsplan) ansetzen (Projektleiter ist promoviert, Tätigkeit betrifft Vorbereitung und Abhalten von Lehrveranstaltungen)?

Als Referenztarife für Vergütungen von Mitarbeitern im Bereich gemeinnütziger Organisationen ( unter dem Stichwort "angemessene Vergütung") gelten die Tarifverträge im öffentlichen Dienst (TvÖD). Die Tariftabellen finden Sie im web, eine der übersichtlichsten (allerdings nicht offizell, aber korrekt) finden sie unter www.oeffentlichen-dienst.de.
Für die beschriebene Tätigkeit gelten die Entgeltgruppen 13 - 15. Wenn Sie sich die Tabelle der Stundenentgelte ansehen, so können Sie sich an den jeweiligen Stufen 3 orientieren. In der Regel werden solche Tätigkeiten im Rahmen von Honorar- oder Werkverträgen für freie Mitarbeiterinnenzu einem Stundensatz von etwa 25 Euro, bei komplexeren Aufgaben bis maximal 30 Euro / Stunde honoriert.
Das Splitten der Honorare in den steuerfreien Übungsleiterfreibetrag (2100 Euro, seit 2013: 2400 Euro) und steuerpflichtige Honorare ist grundsätzlich möglich, aber nur in einem gewissen Gesamtumfang. Für den Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nr. 26 EstG) gilt als ein wichtiges Kriterium die nebenberufliche Tätigkeit, für die in der Regel ein Zeitrahmen von ca 12 Stunden / Woche (orientiert an der Arbeitszeit im öffentlichen Dienst) zu Grunde gelegt wird. Wenn dieser Zeitrahmen insgesamt (Tätigkeit als Übungsleiter und freie Honorartätigkeit) überschritten wird, wird das Finanzamt vermutlich den Freibetrag nicht mehr anerkennen. Hilfreich wäre auch, wenn die Tätigkeiten von den Aufgabenbeschreibungen her (z.B. Lehre als Übungsleiter; Vorbereitung als konzeptionelle Tätigkeit im Rahmen eines steuerpflichtigen Honorarvertrags) gegeneneinander abgegrenzt werden könnten.

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