Neben der Geschäftsführung durch den Vorstand gibt es zwei weitere Möglichkeiten (klar abgegrenzte) Geschäftsführungsaufgaben (z.B. Abteilungsleitung im Sportverein, Leitung von Zweckbetrieben, mittelfristige Leitung größerer Projekte mit Führungsaufgaben usw.) aus dem Vorstand zu verlagern.
Die 1. Möglichkeit besteht in der Bestellung bzw. Berufung eines (in der Regel hauptamtlichen) "besonderen Vertreters" nach § 30 BGB. Damit wird sozusagen ein weiteres Vereinsorgan eingerichtet, das nicht dem Vorstand angehört, diesem gegenüber weisungsgebunden ist, in der Regel nur beratend an Vorstandssitzungen teilnimmt.Das ist die klassische (hauptamtliche) Geschäftsführerfunktion neben dem Vorstand, die über einen entsprechenden Anstellungsvertrag auch klar auf bestimmte Aufgabengebiete und Vollmachten eingegrenzt werden kann. Allerdings wäre dazu auch eine entsprechende Satzungsbestimmung notwendig (gegebenfalls per Satzungsänderung) die allgemein festlegt, dass ein besonderer Vertreter bestellt werden kann (Beispiel: "Der Vorstand /die Mitgliederversammlung kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung {einer Abteilung, eines Projekts usw.} einen Geschäftsführer {besonderen Vertreter nach § 30 BGB} bestellen. Dieser ist berechtigt, an denSitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen"). Es müsste auch möglichst präzise der Aufgabenbereich festgelegt werden.
Die 2. grundsätzliche Möglichkeit liegt darin, einem Mitarbeiter (Mitglied des Vereins) ebenfalls im Rahmen eines Anstellungsvertrages (das geht grundsätzlich auch in Form ehrenamtlicher, heißt unentgeltlicher Tätigkeit) klar eingegrenzte rechtsgeschäfltiche Vollmacht auf der Grundlage eines sogenannten Geschäftsbesorgungsauftrages zu erteilen. Umfang und Grenzen einer solchen Vertretung des Vorstands kann relativ frei gewählt werden. Selbstverständlich läßt sich dies für mehrere Projekte auch mit mehreren solcher Verträge parallel regeln.