Nach den zitierten Satzungsbestimungen gibt es gegenwärtig formal keine (vereins- und gemeinnützigkeitsrechtlich unschädliche) Möglichkeit zur Zahlung einer Aufwandsentschädigung. Voraussetzung wäre eine von der Mitgliederversammlung (mit entsprechenden Entscheidungsmehrheiten) beschlossene Satzungsänderung, die die bisherige Bestimmung "Die Tätigkeit des Vorstandes und der sonstigen Mitglieder erfolgt ehrenamtlich." durch eine dieser Art "Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten" ersetzt. Danach könnte dem Kassenwart eine bis zur Höhe von 500 Euro (seit 2013: 720 Euro) reichende Aufwandsentschädigung im Rahmen des sogenannten Ehrenamtsfreibetrags gezahlt werden, die für ihn auch steuerfrei bliebe. Andere "informelle" Lösungen sind nicht ratsam.