Nicht jeder Beschluss der Mitgliederversammlung muss beim Registergericht eingetragen werden. In der Regel sind das nur Beschlüsse, die bei Gründung des Vereins (zu Satzung und Vorstand), bei Änderungen der Satzung oder Neuwahl des Vorstands oder schließlich beim Beschluss zur Auflösung des Vereins gefasst werden. In diesen Fällen erlangen die Beschlüsse Rechtsgeltung mit dem Datum der Eintragung beim Vereinsregister. Alle anderen laufenden Beschlüsse, für die es auch keine besonderen Mehrheitsverhältnisse gibt, gelten mit dem Datum der Beschlussfassung.