Wenn es sich nicht um dieselbe Tätigkeit handelt, können Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag kombiniert (d.h. gleichzeitig genutzt) werden und zwar bei der selben oder bei unterschiedlichen Organisationen (Verein, öffentlich-rechtliche Körperschaft). Die Tätigkeiten müssen nebenberuflich ausgeübt werden, voneinander unterscheidbar sein, gesondert vergütet werden und es müssen für jede Tätigkeit eindeutige Vereinbarungen (Verträge, Bescheinigungen) vorliegen.