Vereine tun sich gelegentlich in ihrer Rolle als Arbeitgeber insofern schwer, als sie das Spektrum der arbeits- und vertragsrechtlichen Möglichkeiten nicht übersehen und deswegen (grundsätzlich zu Recht) vorsichtig sind bei dem Eingehen entsprechender Verbindlichkeiten.Die Übungsleiterpauschale (seit 2013 2400 Euro) bzw. dieser Freibetrag wird erfahrungsgemäß als in dieser Hinsicht sicheres und eingespieltes Instrument der Vergütung gesehen - mit entsprechenden Vorteilen auf beiden Seiten. Eine gewisse Unsicherheit vor dem Überschreiten der Freibetragsgrenzen ist von daher in gewisser Weise nachvollziehbar.
Sie haben aber grundsätzlich recht, dass für den Verein bei Vergütungen für Übungsleitertätigkeiten von (anerkannt) Selbstständigen (anders als bei abhängig Beschäftigten), die die Freibetragsgrenzen überschreiten, keine Nachteile entstehen. Voraussetzung ist aber ein entsprechender Honorar- oder Mitarbeiter-Vertrag und die Rechnungsstellung .
Sie sollten sich aber auch der Risiken auf Ihrer Seite vergewissern. Eines liegt in der Bestimmung, nach der die In-Anspruchnahme des Freibetrags u. a. auf eine nebenberufliche Tätigkeit begrenzt ist (entspricht einem wöchentlichen Zeitumfang von 12 Std. 49 Minuten, wobei mehrere nebenberufliche Tätigkeiten in der Regel zusammen gerechnet werden).
Das denkbare zweite Risiko für eine solche selbstständige nebenberufliche Übungsleitertätigkeit liegt darin, dass alle Vergütungen, die den Freibetrag (der selbst nicht nur steuer-, sondern auch sozialversicherungsfrei ist) übersteigen, in der Regel der Rentenversicherungspflicht unterliegen (selbstständige Lehr- bzw. Dozententäigkeit nach §2 Satz 1 Nr, 1, SGB VI), so weit nicht versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt sind. Drittens würden diese Einkünfte auch grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig.
Für den Verein entsteht jedenfalls bei Vergütungen an Selbstständige über den Übungsleiterfreibetrag hinaus kein Risiko. Grundlage sollte ein entsprechender Vertrag über Freie Mitarbeit auf Honorarbasis und die regelmäßige Rechnungsstellung sein.