So hart die Besteuerungpraxis des Finanzamts für Ihren Verein auch ist, sie entspricht voll und ganz den in der Abgabenordnung (AO) festgelegten Gesetzesgrundlagen. Die Verkaufsläden und die Verkaufspraxis, die Sie mit dem Verein offensichtlich unterhalten, werden steuerrechtlich als "wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" gewertet - im Gegensatz zu den anderen gemeinnützigen Bereichen des Vereins, dem ideellen, der Vermögensverwaltung und sogenannten Zweckbetrieben. Mit dem Überschreiten einer Einnahmegrenze von 35.000 Euro unterliegt dieser Bereich der vollen Umsatzbesteuerung.
Unter gewissen Umständen, die wir auf dieser Informationsgrundlage nicht beurteilen können, wäre für den Zeitraum dieser Aktivitäten auch der zeitweilige Verlust der Gemeinnützigkeit und die Veranlagung zur Körperschafts- und Gewerbesteuer denkbar.
Die Gemeinnützigkeitsverpflichtung schließt Steuerbefreiungen für solche allgemeinen - nicht auf den Vereinszweck unmittelbar gerichtete - wirtschaftliche Geschäftsaktivitäten (auch wegen der Wettbewerbsvorteile gegenüber normalen gewerblichen Konkurrenten) mindestens ab gewissen Umsatz- und Einnahmegrenzen aus. Für die Steuerbefreiung reicht nicht die gute Absicht aus, die "mittelbar" erzielten Einnahmen für gemeinnützige Projekte zu verwenden (darauf ist der Verein ohnehin vereins- und steuerrechtlich verpflichtet), sondern vor allem geht es um die Frage, wie "ausschließlich und unmittelbar" die Zwecke des Vereins realisiert werden.
Eine steuerlich weniger kritische Alternative zur Verwertung der Sachspenden als über Verkaufsläden wäre eine über Lotterien und Tombolas, die in der Regel als Zweckbetriebe anerkannt werden (§ 68 Nr. 6 AO ). Auch hier gelten aber die genannten Umsatzgrenzen. Weiterhin denkbar wären auch Möglichkeiten der Auslagerung der Verwertung der Sachspenden aus dem Rahmen des Vereins und des "Rückflusses" in Form von Geldspenden an den Verein (z.B. über privat organisierte Flohmärkte, gegebenenfalls auch in gewerblicher Form).