Wenn es nach den allgemeinen Grundlagen des BGB geht und die Satzung eines Vereins nicht explizit abweichende Regelungen (differenzierter Rechte und Pflichten im Vorstand) vorsieht, ist - wie in Ihrem Verständnis - die Verantwortlichkeit gleich verteilt, bis auf die Außenvertretung und entsprechende Vollmachten. Durch die Außenvertretung gibt es im Innenverhältnis gegenüber den anderen Vorstandsmitgliedern (und auch den Vereinsmitgliedern) keine Vor-Rechte, sondern vielleicht sogar erhöhte Verpflichtungen in Bezug auf Transparenz des eigenen Tuns und auf die Wahrung der Vereinsinteressen und des Vereinsvermögens. Vorsitzende und Außenvertretungsberechtigte sollten von daher umso stärker die beständige Abstimmung mit dem gesamten Vorstand suchen und im Zweifelsfall auch eher einmal mehr den formellen Vorstandsbeschluss (oder gar den den Mitgliederversammlung) suchen, als einmal zu wenig. Gegenüber der Mitgliederversammlung ist immer der Gesamtvorstand, d.h. alle (uneingeschränkt stimmberechtigte) Mitglieder des Vorstands verantwortlich. Dies gilt insbesondere auch für das Außenverhältnis in dem der Verein letztlich als Organ haftet (zunächst weitgehend ungeachtet der Frage wer innherhalb des Vereins welche Entscheidungen getroffen hat). Die außenvertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstands sind Teil des geschäftsführenden Vorstands, die Geschäfte (auch die nach innen, oder ohne formale Außenvertretungsberechtigung) führt in der Regel der Gesamtvorstand, so lange die Satzung nicht unterschiedliche Rechte festlegt.