Wenn es keine entsprechende Regelung der Satzung über eine Einschränkung der Stimmrechte der Beisitzer gibt, ist dieser Beschluss schlichtweg (vereins-)rechtswidrig. Auch die Begründung entbehrt jeder Grundlage. Im Rahmen der sogenannten Organhaftung haftet der gesamte Verein und damit auch der Gesamtvorstand unabhängig von der Frage, wer ihn im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Es trifft erfahrungsgemäß eher zu, daß haftungsrechtliche Ansprüche durch die formalen Vertreter des Vereins hervorgerufen werden und dann der gesamte Vorstand eventuell auch die Mitglieder die Folgen zu tragen haben.
Auch die Mitgliederversammlung könnte eine solche Einschränkung der Stimmrechte der Beisitzer nur in Form einer Satzungsänderung beschließen. Ansonsten könnte man sich per Beschluss der Mitgliederversammlung darauf beschränken maximal 2 Beisitzer zu berufen, um entsprechende Mehrheitsverhältnisse im Vorstand abzusichern. Vermutlich war die große Zahl der Beisitzer ursprünglich aber als (wirksame) Kontrolle des vertretenden Vorstands gedacht.