Grundsätzlich sind nach jüngerer Rechtsauffassung rale und virtuelle Beschlussfassungen im vorstand gleichberechtigt anerkannt. Die virtuelle Kommunikation der Vorstandsarbeit sollte allerdings durch eine entsprechende Satzungsgrundlage abgesichert sein etwa in dem Sinne "Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären." Darüber hinaus sollten die Verfahren relativ detailliert und unter Wahrung der üblichen Fristen in einer Geschäftsordnung festgelegt sein, über die auch die Mitgliederversammlung abstimmen sollte.
Bei der virtuellen Sitzung gelten in Bezug auf Mehrheiten und Quoren die gleichen Bedingungen wie bei realen und wie sie in der Regel auch in der Satzung festgelegt sein sollten z.B. "Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind".