Dies ist mit der Begründung einer (nebenberuflichen) ehrenamtlichen Tätigkeit nicht möglich. Sowohl der sogenannte Ehrenamtsfreibetrag (bis zu 500 Euro bzw. seit 2013 720 Euro) als auch die sogenannte Übungsleiterpauschale (bis zu 2100, seit 2013 2400 Euro) sind bereits steuerbefreite pauschale Aufwandsentschädigungen. Neben ihrem Bezug dürfen zwar zusätzlich weitere konkrete Aufwendungen im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit mit der gemeinnützigen Institution (Verein usw.) für die man tätig ist gegen Nachweis (Fahrtkosten usw.) abgerechnet werden. Ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich abzusetzen ist nur möglich im Rahmen des Geltend Machens von Betriebsausgaben der Werbungskosten für selbstständig oder nicht-selbständig erzieltes Erwerbseinkommen.