Eine Phase der Inaktivität eines Vereins führt nicht zwangsläufig zu seiner Auflösung und schränkt auch in dem genannten Zeitraum die Rechtsfähigkeit des Vereins nicht grundsätzlich ein. Eine "stille Auflösung" erfolgt nach deutlich längeren Zeiträumen (bis zu 10 Jahren) bei der Bereinigung des Vereinsregisters durch Löschung von Vereinen, bei denen kein aktueller Verwaltungssitz und keine Vorstandsmitglieder mehr zu ermitteln sind. Die formelle Auflösung des Vereins erfolgt ausschließlich über (1.) einen entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung, (2.) über eventuelle Bestimmungen in der Satzung, die den Verein von Beginn an nur auf begrenzte Dauer festlegen, (3.) durch Verbot nach dem Vereinsgesetz bei Verstoß gegen Strafgesetze oder das Grundgesetz, (4.) bei Eintritt in die Insolvenz und entsprechende Liquidation, (5.) durch die Verlegung des Vereinssitzes in das Ausland oder (6.) durch den Wegfall sämtlicher Mitglieder. Insofern keine dieser Auflösungsgründe vorliegen, ist der Verein nach wie vor rechtsfähig. Gegenüber dem Registergericht gibt es keine rückwirkenden Dokumentationsverpflichtungen. Bei noch gültiger Anerkennung der Gemeinnützigkeit sollte für das zuständige Finanzamt auch für das Jahr 2010 eine Gewinn- und Verlustrechnung des Vereins vorgelegt werden.