Politische Neutralitätspflicht

Als Pressewart eines Sportclubs habe ich in der Vereinszeitung, die regelmäßig gewerbliche Anzeigen enthält, eine einmalige Anzeige der CDU-Fraktion veröffentlicht. Einige Mitglieder beanstanden, das verstoße gegen die politische Neutralitätspflicht, die in unserer Satzung steht ("Der Verein verfolg nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und keine politischen Interessen").

Frage: Kann man aus einer einmaligen Anzeige einer politischen Partei einen Verstoß gegen die Neutralitätspflicht herleiten? Gibt es darüber Literatur od. evtl. Entscheidungen?

Politische Neutralität ist sowohl vereins- wie gemeinnützigkeits-(steuer-)rechtlich in mehreren unterschiedlichen Quellen nur negativ als Einschränkung der politischen Betätigung von Vereinen definiert. Das gemeinnützige Steuerrecht in der Interpretation des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (§ 52), AEAO schließt grundsätzlich politische Zwecke aus der Gemeinnützigkeit aus, erkennt aber politische  Zielsetzungen und eine gewisse Beeinflussung der politischen Meinungsbildung grundsätzlich als unschädlich an. Gemeinnützigkeitswidrig sind dagegen offene Förderung von Parteien (z.B. aus dem Vereinsvermögen) und eine allgemeine politische Betätigung im Sinne von Stellungnahmen zu tagespolitischen Themen ohne Bezug zum Satzungszweck oder gar mit verfassungswidrigen Absichten. (erneut zusammengefasst in einem jüngsten Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf v. 09.02.2010; 6 K 1908/07 K)
Im Lichte dieser Außenperspektive von Rechtsgrundlagen und möglichen Interpretationen der Finanz- und Registergerichte stellt die (an sich bereits nicht gemeinnützige, aber in gewissem Rahmen geduldete kommerzielle) Veröffentlichung einer Anzeige einer Partei unseres Erachtens keinen Verstoß gegen das Neutralitätsgebot dar - selbstverständlich vorausgesetzt, dass diese Möglichkeit der Werbung in der Vereinszeitung auch allen anderen Parteien bzw. Fraktionen offen steht. Es war keine direkte materielle Förderung der Partei/-Fraktion (sondern eher ein "Geschäft" für den Verein) und keine direkte politische Stellungnahme. 
Im Binnenverhältnis des Vereins (zwischen Mitgliedern und Vorstand, unter Umständen auch zwischen Vorstandsmitgliedern) kann dies vielleicht sogar mit einer gewissen Berechtigung und mit Blick auf die kommunalen und regionalen politischen Gegebenheiten deutlich anders empfunden werden. Bei solch heiklen und konfliktträchtigen Angelegenheiten sollte gerade angesichts der vielleicht materiellen Verlockungen ein Grundsatzbeschluss der Mitgliederversammlung eingeholt werden. 

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