Wenn ein Vorstandsmitglied zusätzlich eine Aufgabe als Mitarbeiter (Projektleiter) des Vereins übernimmt, muss dies (anders als wenn ein Vorstandsmitglied für seine Vorstandstätigkeit éine Vergütung erhalten soll) nicht in der Satzung verankert sein. Es sollte (nicht zuletzt der Transparenz und Absicherung wegen) durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Darüberhinaus sollte auf das Verbot der "In-Sich-Geschäfte" (§ 181 BGB) geachtet werden, so dass das betroffene Vorstandsmtiglied nicht gleichzeitig auf der Vorstandsebene und der Projektleitung für das Projekt und sein Arbeitsverhältnis (gleichsam für sich selbst) verantwortlich ist.
Verein und Vorstand sind frei, weitere Mitarbeiter für Projekte, die der Verein (z.B. durch Förderung von außen) finanzieren kann, sei es in der Leitung oder Projektbearbeitung zu beschäftigen und zwar sowohl aus dem Kreis der Mitglieder, als auch Personen außerhalb des Vereins. Auch hier, wie bei allen finanziell und arbeits- oder vertragsrechtlich bindenden Beschäftigungsverhältnissen sollte wegen der Verpflichtungen, die der Verein eingeht, ein Beschluss der Mitgliederversammlung zu Grunde liegen. So lange diese vereinsrechtlichen Verfahren beachtet werden, die Projekte im Rahmen der von der Satzung bestimmten (gemeinnützigen) Zwecke erfolgen und die arbeitsrechtlichen Bedingungen beachtet werden, besteht für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit und ihren Fortbestand kein Risiko.
Die Möglichkeiten der arbeitsrechtlichen Gestaltung solcher Projekttätigkeit sind so vielfältig, von verschiedenen Formen abhängiger Beschäftigung über Minijob bis Teilzeit oder Vollzeit oder selbstständiger Projekttätigkeit z.B. im Rahmen von Werkverträgen, so dass wir zunächst nur auf das Kapitel ("Arbeitsrecht") in unserer Praxishilfe "Arbeit im Verein" verweisen können.