Im Grundsatz entsprechen die genannten Ziele durchaus den hier und in der Abgabenordnung genannten gemeinnützigen Zwecken (v.a. Entwicklungszusammenarbeit). Die Kapitalbeteiligung am Aufbau von Unternehmen wird den Kriterien des deutschen Gemeinnützigkeits-(Steuer-)rechts nicht Stand halten, da mindestens das Prinzip der Unmittelbarkeit (in der zweckgebundenen Mittelverwendung) nicht erfüllt ist. Wenn es sich um den Aufbau privatwirtschaftlicher Unternehmen handelt, wäre das eine direkt gemeinnützigkeitswidrige Verwendung von steuerlich begünstigten Mitteln. Mit dem Hinweis auf "soziale Unternehmen" wird angedeutet, dass es sich auch um eine Art eines gemeinnützigen Unternehmens (nach spezifischem nationalen Recht) handeln könnte. In den Grenzen Deutschlands ist die Gründung eines Fördervereins (als reine Mittelbeschaffungsinstitution) für andere gemeinnützige oder öffentlich-rechtliche Organiationen machbar, der auch von dem Prinzip der unmittelbaren Zweckverwirklichung abweichen darf. Grenzüberschreitend ist die Anerkennung wegen der unterschiedlichen Gemeinnützigkeitsregelungen unseres Erachtens so gut wie ausgeschlossen.
Allerdings wäre zu fragen, warum der Aufbau von Unternehmen und einer entsprechenden Infrastruktur nicht über direkte Projektfinanzierung erfolgen kann. Wenn der (deutsche) Verein gemeinsam mit dem oder den ausländischen Unternehmen ein entsprechendes Projekt plant und dafür den Auftrag und die Mittel bereit stellt, wäre das für das bzw. die Unternehmen unter Umständen vorteilhafter bzw. genauso hilfreich wie eine Kapitalbeteiligung. Gleichzeitig läge eine solche Projekttätigkeit des Vereins im Rahmen des (deutschen) gemeinnützigen Steuerrechts. Dies ist die gängige und akzeptierte Praxis vieler Vereine in den genannten Bereichen nachhhaltiger Entwicklung. Über sie ergeben sich auch viele Möglichkeiten nicht nur der Gewinnung von Spendengeldern, sondern auch von öffentlichen Fördermitteln.
Ohne anerkannte Gemeinnützigkeit können keine Spendenbescheinigungen ausgestellt werden und für potenzielle Spender entfällt zumindest der finanzielle Anreiz der Steuerminderung (Absetzbarkeit)