Übungsleiterpauschale für ehrenamtliche Dolmetscher?

Würden ehrenamtliche Dolmetscher, die gezielt in Bildungseinrichtungen (hauptsächlich Kitas und Schulen) eingesetzt werden und im Auftrag der Stadt bzw. eines Wohlfahrtsverbands tätig sind, auch unter die Übungsleiterpauschale von 2100 (ab 2013: 2400) € fallen?

Ist eine stundenweise Vergütung der ehrenamtlichen Tätigkeit möglich?

Nach unserer Interpretation der steuerrechtlichen Vorschriften des § 3 Nr. 26 desEinkommenssteuergesetzes zur Übungsleiterpauschale, der entsprechenden Kommentare und der uns bekannten Urteile der Finanzgerichte sind wir sehr skeptisch, dass die erwähnte ehrenamtliche dolmetschende Begleittätigkeit von den Finanzämtern anerkannt werden wird. Zu den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Übungsleiterfreibetrags gehört (neben dem nebenberuflichen Charakter der Tätigkeit für eine öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Organisation) vor allem entweder eine pädagogisch anleitende, künstlerische oder pflegerisch-betreuende Ausrichtung. In diesem Beispiel läßt sich ein pädagogisches Anliegen u.E. nur mittelbar fest machen, so dass nach unserer Erfahrung die meisten Finanzämter die Einbeziehung dieser Tätigkeit unter den Übungsleiterfreibetrag vermutlich ablehnen werden. Nichtsdestotrotz würden wir empfehlen, bei den jeweils zuständigen Finanzämtern (mit Hinweis auf den pädagogischen Wert der Tätigkeit nachzufragen. Es könnte übrigens ein Vorteil sein, wenn die Träger von Schulen, Kitas usw. diese Nachfrage massiv und gebündelt selbst bei ihren Finanzbehörden starten würden.
Die Nutzung der Ehrenamtspauschale in Höhe von 500 Euro (ab 2013: 720 Euro) ist in jedem Fall möglich (allerdings auch unter der Voraussetzung einer ehrenamtlichen, nebenberuflichen Tätigkeit für eine öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Organisation). Eine stundenweise Abrechnung der Vergütung ist völlig in Ordnung und auch üblich und auf ihrer Basis kann dann die Pauschale auch monatlich oder jährlich eben bis zur Gesamthöhe von 500 Euro (2013: 720 Euro) ausbezahlt werden. Übrigens kann eigentlicher Aufwand, so weit in Form von Fahrt-, Kommunikations-, oder Aufenthaltskosten konkret belegbar zusätzlich zur Ehrenamtspauschale erstattet werden. Hier gibt es immer ein bisschen Verwirrung zwischen dem  Ehrenamtsfreibetrag als pauschaler Aufwandserstattung im Sinne von (anerkennender) Vergütung und der Erstattung von realem Sachkostenaufwand im Zusammenhang mit der Tätigkeit, die gegen Nachweis jederzeit und zusätzlich zu allen Vergütungsarten möglich ist.

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