Aufwandsentschädigung

Ein Mitglied unserer Gesellschaft soll 1 x wöchentlich die Geschäftstelle unseres Vereins besetzt halten und zwar für 3 Stunden. In welcher Höhe kann hier eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden?

Im Sinne einer für beide Seiten kostengünstigen Aufwandsentschädigung als steuerfreie Vergütung nach dem gemeinnützigen Steuerrecht kommt für diese Art der ehrenamtlichen Tätigkeit zunächst nur die sogenannte Ehrenamtspauschale in Höhe von 500 Euro pro Jahr (seit 2013: 720 Euro/Jahr) in Betracht (wegen der Anforderungen an das Tätigkeitsprofil nach § 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz beibt die deutlich höhere Übungsleiterpauschale von 2.100 [ab 2013: 2400] Euro ausgeschlossen). Diese Pauschale bliebe für das Mitglied als Vergütung steuerfrei und für den Verein entstünden keine darüber hinausgehende Kosten in Form von Steuern oder Sozialabgaben. Ein monatlicher Durchschnittsbetrag von 41,67 Euro (2013: 60 Euro) bei etwa 12 Stunden Arbeitszeit (bei 3,47/5,- Euro/Stunde) würde vermutlich (zumindest bei dem Mitglied) als nicht angemessen empfunden werden. Hier gäbe es nun noch die Möglichkeit der Kombination der Ehrenamtspauschale mit einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob bis zu 450 Euro). Für das Mitglied, das die Tätigkeit übernimmt bliebe auch dieser Betrag steuerfrei (mit der Einschränkung, das es nicht bereits einen anderen Minijob ausübt). Der Verein müsste für diesen zusätzlichen Betrag aber auch weitere 30 % pauschale Sozialabgaben (28%) und Steuern (2%) abführen. Als rechnerisches Beispiel einer solchen Kombination könnte man einen Stundensatz von 20 Euro und einen monatlichen Gesamtbetrag von 240 Euro zu Grunde legen, der an das Mitglied ausbezahlt wird. Lediglich für die knapp 180 Euro im Anteil der Vergütung als geringfügige Beschäftigung müsste der Verein zusätzlich 54 Euro an pauschalen Abgaben einkalkulieren und käme auf einen Gesamtbetrag der Vergütung/Aufwandsentschädigung von 294 Euro.
Dabei sollten vereins- und gemeinnützigkeitsrechtliche Rahmenbedingungen beachtet werden, etwa dass es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit des Mitglieds handeln muss, das es sowohl Ehrenamtspauschale und Minijob nur jeweils ein Mal in Anspruch nehmen kann. Der Verein sollte, so weit er nicht bereits eine entsprechende Klausel in der Satzung über die Möglichkeit von Vergütungen hat, eine solche Regelung dann auch per Beschluss der Mitgliederversammlung einführen. Sollte es sich bei dem Mitglied auch um ein Mitglied des Vorstands handeln, müsste die Satzung in jedem Fall einen Passus über die Möglichkeit der angemessenen Vergütung für Mitglieder des Vorstands enthalten, bzw. dann über eine Satzungsänderung bekommen.

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