Gewinne und Rücklagen

Ein Verein darf keinen Gewinn erzielen.

Gibt es eine Höchstgrenze für Überschuß bzw. Rücklagen ?

Zunächst möchten wir der Aussage widersprechen, dass Vereine keine Gewinne im Sinne von Überschüsssen erzielen dürfen. Sie dürfen das sehr wohl und zwar in vielen Bereichen, ohne dadurch die Vorteile aus dem gemeinnützigen Steuerrecht (Steuerbefreiungen) zu verlieren, so lange sich alle wirtschaftlichen Aktivitäten in dem Rahmen der von der Satzung definierten Zwecke bewegen und die daraus erzielten Einnahmen ausschließlich für diese Zwecke verwendet werden. Dies gilt erstens besonders für den ideellen Bereich des Vereins, z.B. regelmäßige und unregelmäßige Projekte im unmittelbaren Zweck des Vereins und alle Mittel die hier eingenommen werden (Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche Zuwendungen usw.). Dazu treten zweitens die Vermögensverwaltung des Vereins und drittens sogenannte Zweckbetriebe, die so genannt werden, weil sie unmittelbar dem Zweck des Vereins dienen (Betreiben von Sport- und Gartenanlagen, musikalischen Übungsstätten, Ausbildungseinrichtungen usw.). Selbst wenn durch spezielle wirtschaftliche Aktivitäten dieser Rahmen der Satzungszwecke überschritten wird, z.B. durch einen gastronomischen Betrieb, der über den Charakter eines Vereinsheimes hinausgeht, muss das nicht den Verlust der Gemeinnützigkeit bedeuten, soweit die Einnahmen für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, die Umsätze feste Größen (35.000 Euro, für Sportveranstaltungen seit 2013 45.000 Euro) und im Verhältnis der Gesamtumsätze bestimmte Anteile nicht überschreiten.
So können in den drei erstgenannten, dem Satzungszweck unmittelbar verpflichteten Bereichen (ideeller Bereich, Vermögensverwaltung und Zweckbetrieb) auch  (in der Höhe und in der zeitlichen Streckung relativ unbegrenzte) Rücklagen (nach § 58 Nr. 6 der Abgabenordnung) gebildet werden, wenn :
a) sie klar und konkret an einen Zweck gebunden sind (z.B. Projekte oder die Erweiterung/Verbesserung von Anlagen, Ausstattungen usw. zur Erreichung der Satzungszwecke),
b) ein detaillierte Zeitplanung ihrer Verwendung (im Sinne einer zeitnahen Verwendung) vorliegt
c) das entsprechende Vorhaben grundsätzlich realistisch und finanziell machbar erscheint.
d) dazu entsprechende Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung vorliegen.
Für kurzfristige Rücklagen, d.h. solche, die spätestens im Folgejahr wieder aufgelöst und für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden, sind solche Bedingungen noch nicht einmal vorausgesetzt.

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