Kirche als Verein?

Kann ich als Ehrenamtliche in der Ev. Kirche auch die Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen? Der Kirchenvorstand sagt nein und empfiehlt die Rechnungstellung.

Ich stelle eine Rechnung und soll darin gleich auf die 2100,- verzichten.

1. Frage: Muss ich dann alles versteuern und dafür Krankenkassenbeiträge zahlen oder werden 500,- steuerfrei abgezogen?

2. Der Pfarrer will mir das Geld auszahlen und erwartet, dass ich dann freiwillig alles oder einen Teil spende.

Aber dann brauche ich mich nicht an die 2100,-Grenze halten und kann auch 3000,- in Rechnung stellen.

Vielen Dank für die schöne Homepage.

Die steuerrechtliche Regelung zum Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) gilt für die ehrenamtliche Nebentätigkeit in allen gemeinnützigen  Organisationen, so selbstverständlich auch für die Kirchen (neben öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Vereinen, Stiftungen und Organisationen mit "mildtätigen" Zwecksetzungen). Für die Übungsleiterpauschale sind allerdings bestimmte Bedingungen und Tätigkeitsmerkmale bindend (s. Übungsleiterpauschale in unserer Praxishilfe).
Unter Beachtung dieser Rahmenbedingungen kann die Übungsleiterpauschale (seit 2013 2400 Euro) auch in kirchlichen Organisationen in Anspruch genommen werden, ebenso die Ehrenamtspauschale (seit 2013 720 Euro) für alle ehrenamtlichen Tätigkeiten, die im Rahmen der Übungsleiterpauschale nicht anerkannt werden.

Alle Beträge bzw. Vergütungen, die Sie bei einer in Rechnung gestellten Dienstleistung (zurück-) spenden, bleiben im Rahmen einer Höchstgrenze (20% der Jahreseinkünfte) steuerfrei.

Glossar

  • Anerkennungskultur
  • Bürgerbegehren
  • Bürgerentscheid
  • Bürgergesellschaft
  • Bürgerkommune
  • ...
  • Service Learning
  • Sozialkapital
  • Stiftungen
  • Volksentscheid
  • Zivilgesellschaft
     

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