Die steuerrechtliche Regelung zum Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) gilt für die ehrenamtliche Nebentätigkeit in allen gemeinnützigen Organisationen, so selbstverständlich auch für die Kirchen (neben öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Vereinen, Stiftungen und Organisationen mit "mildtätigen" Zwecksetzungen). Für die Übungsleiterpauschale sind allerdings bestimmte Bedingungen und Tätigkeitsmerkmale bindend (s. Übungsleiterpauschale in unserer Praxishilfe).
Unter Beachtung dieser Rahmenbedingungen kann die Übungsleiterpauschale (seit 2013 2400 Euro) auch in kirchlichen Organisationen in Anspruch genommen werden, ebenso die Ehrenamtspauschale (seit 2013 720 Euro) für alle ehrenamtlichen Tätigkeiten, die im Rahmen der Übungsleiterpauschale nicht anerkannt werden.
Alle Beträge bzw. Vergütungen, die Sie bei einer in Rechnung gestellten Dienstleistung (zurück-) spenden, bleiben im Rahmen einer Höchstgrenze (20% der Jahreseinkünfte) steuerfrei.