In sehr formaler Interpretation des öffentlichen Zuwendungsrechts ist eine Haftung des Vereins aber auch des Vorstands zumal im Falle der Auflösung eines Vereins nicht auszuschließen: denn nach den Zuwendungs- und Bewilligungsbescheiden sind die Zweckbindungen in der Regel auch an klare Fristen der Mittelverwendung und Zweckerfüllung gebunden. Sind die Mittel bei noch unerreichter Zweckerfüllung nicht mehr vorhanden, kann das eigentlich auch nur heißen, dass sie (zuwendungs-)widerrechtlich verwendet wurden und dies läge eindeutig in der Verantwortung des Vorstands. Zunächst greift die Organhaftung, d.h. die Ansprüche werden an den Verein gestellt. Reicht das Vermögen des Vereins als Organ nicht aus, könnten bei rechtlicher Einschätzung einer groben Fahrlässigkeit oder gar des Vorsatzes entsprechende Schadensersatzansprüche auf den Vorstand zukommen.