Rückförderung von öffentlichen Mitteln bei Auflösung des Vereins

Inwieweit haftet ein Verein bzw. der Vorstand für öffentliche Mittel, die bei Auflösung des Vereins anteilig zurückgezahlt werden müssen, da die Zweckbindung nicht die erforderliche Zeitdauer erfüllt? Ist die Verpflichtung zur Rückzahlung auf das bei Auflösung vorhandene Vermögen begrenzt oder haftet evtl. sogar der Vorstand, weil er anteilige Rücklagen für den Zeitraum der Zweckbindung hätte bilden müssen?

In sehr formaler Interpretation des öffentlichen Zuwendungsrechts ist eine Haftung des Vereins aber auch des Vorstands zumal im Falle der Auflösung eines Vereins nicht auszuschließen: denn nach den Zuwendungs- und Bewilligungsbescheiden sind die Zweckbindungen in der Regel auch an klare Fristen der Mittelverwendung und Zweckerfüllung gebunden. Sind die Mittel bei noch unerreichter Zweckerfüllung nicht mehr vorhanden, kann das eigentlich auch nur heißen, dass sie (zuwendungs-)widerrechtlich verwendet wurden und dies läge eindeutig in der Verantwortung des Vorstands. Zunächst greift die Organhaftung, d.h. die Ansprüche werden an den Verein gestellt. Reicht das Vermögen des Vereins als Organ nicht aus, könnten bei rechtlicher Einschätzung einer groben Fahrlässigkeit oder gar des Vorsatzes entsprechende Schadensersatzansprüche auf den Vorstand zukommen.

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