Die steuerliche Bewertung von Mitgliedsbeiträgen ist etwas knifflig und entspricht grundsätzlich der Interpretation Ihres Finanzbeamten. Grob gesagt unterscheiden die Finanzbehörden echte von unechten Mitgliedsbeiträgen. Letztere werden nicht als "unentgeltlich" (und damit steuerlich abzugsfähig) erachtet, wenn z. B. konkrete Gegenleistungen des Vereins (Sonderleistungen in der Nutzung von Anlagen usw.) angenommen werden. Diese Ausnahmen, bei denen die Mitgliedsbeiträge also nicht steuerlich absetzbar sind - im übrigen gar nicht so wenige - sind in § 10 b Abs. 1 Einkommensteuergesetz beschrieben (hier eine kommentierte Kopie des Gesetzestextes)
1. Sport (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 der Abgabenordnung),
2. kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
3. die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22 der Abgabenordnung) oder
4.Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 der Abgabenordnung
(die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports;)
Die Aussage Ihres Finanzbeamten ist korrekt und zugleich günstig für die Steuerkasse.