Verdienstausfall, auch wenn er von einer anerkannt gemeinnützigen Organisation gezahlt wird, ist zunächst steuerpflichtiges Einkommen, soweit nicht ein nach dem Einkommenssteuergesetz festgelegter Ausnahmetatbestand geltend gemacht werden kann. Das wäre z.B. die steuerfreie (pauschale) Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz, bekannt auch als Übungsleiterfreibetrag (oder- pauschale) mit der ein Einsatz, wie der von Ihnen beschriebene bis zu der Höhe von 2.400 Euro pro Jahr steuerfrei "entgolten" werden kann. Er müsste aber auch so (und nicht als Verdienstausfall) deklariert werden, kann aber auch nicht überschritten werden, d.h. wenn er eventuell durch andere ehrenamtliche Tätigkeiten bereits in Anspruch genommen wird, sind weitere Vergütungen, die den Betrag übersteigen, zu versteuern.
Neben dem Übungsleiterfreibetrag gibt es noch den Ehrenamtsfreibetrag (in Höhe von 720 Euro pro Jahr), der aber auch nicht für die gleiche Tätigkeit, für die etwa schon die Übungsleiterpauschale in Anspruch genommen noch einmal zusätzlich geltend gemacht werden kann. Weitere Hinweise zu der steuerfreien Aufwandsentschädigung finden Sie hier in unserer Praxishilfe Arbeit im Verein