Verdienstausfallerstattung wegen Sonderurlaub

Als Leiter einer Jugendgruppe (mit JuLeiCa) (örtlicher CVJM e.V.) habe ich im vergangenen Jahr 7 Tage unbezahlten Sonderurlaub gehabt, um bei unserer Jugendfreizeit mitzuarbeiten.

Der gemeinnützige Träger der Freizeit hat mir für diesen Zeitraum 80% meines (sonst erwirtschafteten) Bruttogehalts erstattet. (Das ist ja gut so!)

Als ich nun meine Einkommensteuererklärung eingereicht habe, teilte mir der Sachbearbeiter beim Finanzamt mit, dass mein Steuersatz jetzt angehoben werden muss, weil für diese 7 Arbeitstage keine Steuern gezahlt worden seien.

Ist die "Erstattung von Verdienstausfall" steuerpflichtig?

 

Verdienstausfall, auch wenn er von einer anerkannt gemeinnützigen Organisation gezahlt wird, ist zunächst steuerpflichtiges Einkommen, soweit nicht ein nach dem Einkommenssteuergesetz festgelegter Ausnahmetatbestand geltend gemacht werden kann. Das wäre z.B. die steuerfreie (pauschale) Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz, bekannt auch als Übungsleiterfreibetrag (oder- pauschale) mit der ein Einsatz, wie der von Ihnen beschriebene bis zu der Höhe von 2.400 Euro pro Jahr steuerfrei "entgolten" werden kann. Er müsste aber auch so (und nicht als Verdienstausfall) deklariert werden, kann aber auch nicht überschritten werden, d.h. wenn er eventuell durch andere ehrenamtliche Tätigkeiten bereits in Anspruch genommen wird, sind weitere Vergütungen, die den Betrag übersteigen, zu versteuern.

Neben dem Übungsleiterfreibetrag gibt es noch den Ehrenamtsfreibetrag (in Höhe von 720 Euro pro Jahr), der aber auch nicht für die gleiche Tätigkeit, für die etwa schon die Übungsleiterpauschale in Anspruch genommen noch einmal zusätzlich geltend gemacht werden kann. Weitere Hinweise zu der steuerfreien Aufwandsentschädigung finden Sie hier in unserer Praxishilfe Arbeit im Verein

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