Anspruch auf Aufwandsentschädigung

Besteht für ein Ehrenamt eine gesetzliche Regelung für eine Aufwandsentschädigung? Wenn ja, in welchem Gesetz kann man das nachlesen?

Zum 10 Oktober 2007 wurde das »Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements« verabschiedet, das eine neue Regelung für eine pauschale, steuerfreie Aufwandsentschädigung für alle ehrenamtlichen Tätigkeiten (im Auftrag von - anerkannt - gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen oder öffentlich-rechtlichen Organisationen) in Höhe von 500 Euro pro Jahr einführte. Mit dem »Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts« wurde diese Pauschale im März 2013 auf 720 Euro erhöht. Um aber allen Missverständnissen vorzubeugen: Ein Anspruch auf eine solche Aufwandsentschädigung läßt sich daraus nicht ableiten. Es wurde nur die Möglichkeit für gemeinnützige Organisationen geschaffen eine solche Aufwandsentschädigung an Ehrenamtliche (als auch finanzielle Anerkennung) auszubezahlen, die diese steuerfrei einnehmen können.  

Vor dieser sogenannten Ehrenamtpauschale existierte bereits die sogenannte Übungsleiterpauschale für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten (Übungsleiter im Sport und in der Musik, erzieherische Aufgaben usw.) die  2007 mit diesem Gesetz auf einen Betrag von 2100 Euro und ab 2013 auf 2400 Euro erhöht wurde.

Weitere Einzelheiten finden Sie hier: <link praxishilfen arbeit-im-verein neuregelungen>www.buergergesellschaft.de/praxishilfen/arbeit-im-verein/neuregelungen/106502/

Der Wortlaut dieses Gesetzes findet sich hier : <link praxishilfen arbeit-im-verein texte-zum-download>www.buergergesellschaft.de/praxishilfen/arbeit-im-verein/texte-zum-download/104209/   

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