Mitarbeiter und Geschäftsführer im Vorstand eines Vereins

Können fest angestellte Mitarbeiter eines Vereins und der Geschäftsführer des Vereins in den Vorstand des Vereins gewählt werden, bzw. eingesetzt werden?

Ja, grundsätzlich können Mitarbeiter und/oder der Geschäftsführer in den Vorstand gewählt werden. Dabei sind zum einen die Bestimmungen der Satzung zu beachten (die ein "Einsetzen" in den Vorstand in aller Regel nicht vorsehen). Zum anderen ist die Frage Regelung der "In-Sich-Geschäfte" (§ 181 BGB) zu beachten. Üblicher Weise wird (über das sogenannte "Selbstkontrahierungsverbot") hierbei ausgeschlossen , dass diese (vom Verein angestellten) Vorstandsmitglieder Verträge (z.B. ihre Arbeitsverträge) mit sich selbst abschließen, oder andere Dinge, die sie als Mitabeiter betreffen in eigener Sache als Mitglied des Vorstands (mit-) entscheiden. In diesem und in einem weiteren Zusammenhang werden dann vermutlich von der Mitgliederversammlung zu beschließende Satzungsänderungen notwendig. Dies gilt wahrscheinlich insbesondere für den Geschäftsführer, wenn er bisher (außerhalb des Vorstands) als "besonderer Vertreter" nach § 30 BGB angestellt und mit der Geschäftsführung betraut war und jetzt in den Vorstand rückt. Hierbei muss dann eventuell die Satzung auch in der Frage der Vergütung eines Vorstandsamtes angepasst werden (per Satzungsänderung, von der Mitgliederversammlung beschlossen und bei dem zuständigen Registergericht eingereicht).

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