Aufwandsentschädigung bei künstlerischer Tätigkeit

Wir sind ein gemeinnütziger Verein, der im Sommer Theateraufführungen (ca. 15 Vorstellungen) mit professionellen Schauspielern (Status:selbstständig bzw. (einer) Arbeitslosengeld II) und Laiendarsteller (Kinder aus der Region) durchführt. Alle Mitwirkenden (Darsteller, Techniker, Abenddienste usw.) der Aufführungen haben wir bisher über die Ehrenamtspauschale honoriert (für die Schauspieler lediglich ein »Gnadenbrot«) Nun würden wir gern den Darstellern die steuerfreie Pauschale für künstlerische Tätigkeit (ca. 800 Euro) zahlen!? Die Abgrenzung zum Hauptberuf ist uns nicht ganz klar, sie sind »nebenberuflich« für 3 Monate »für künstlerische Tätigkeiten« engagiert, Arbeitnehmer hat der Verein überhaupt nicht.

Das sogenannte ein Drittel der Arbeitszeit gegenüber einem Vollzeiterwerb trifft zu (kleiner). Könnten wir den Darstellern eine Aufwandsentschädigung im Sinne §3 Nr.26 ESTG zahlen?

Auf der Grundlage Ihrer Informationen (und Sie haben ja schon detailliert recherchiert) spricht aus unserer Sicht nichts gegen ein Honorar auf der Basis der Übungsleiterpauschale, die ja bis zu 2400 Euro/Jahr zugesteht. Auch in der Abgrenzung zwischen Hauptberuf und nebenberuflicher Tätigkeit sehen wir keine Probleme.
Vorsichtig sollten Sie vielleicht bei der Auszahlung für denjenigen sein, der ALG II bezieht, da es mit einzelnen Jobcentern gelegentlich Konflikte wegen der Verrechnungsregeln nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II) gibt. Hier sind die Einnahmen bis zu 50% des Eckregelsatzes (nach SGB II), das entspricht einem monatlichen Betrag von gegenwärtig 200 Euro anrechnungsfrei. Allerdings ist eine ehrenamtliche Tätigkeit, die 15 Stunden überschreitet, in jedem Fall mitteilungspflichtig. Es wäre in jedem Fall ratsam diese Honorar auf mehrere Monate (Vorbereitung usw.) in der genannten Höhe zu strecken.
Sie sollten auch daran denken, dass Sie neben der Pauschale (als Honorar) zusätzlich Entschädigungen für echte und nachweisbare Aufwendungen (Fahrtkosten, Material, Telefon usw.) auszahlen können.

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