Die Vorschriften des BGB in dieser Frage sind recht eindeutig (eng) und die Überprüfungspraxis der Register (Amts-)Gerichte ist es ebenfalls.
Danach müssen die Vorstandsmitglieder während der Gründungsversammlung gewählt, die Wahl auch protokolliert, und dann auch in allen Antrags- und Eintragunsprozeduren genannt werden.
Es wäre in jedem Fall ratsam, Gründungsversammlung und Beantragung der Eintragung in das Vereinsregister so anzuberaumen, dass alle Vorstandsmitglieder gewählt und benannt werden können.
Es sind Umgehungsverfahren denkbar, und wir kennen auch ein paar trickreiche Fälle, die aber hinterher einen großen Bereinigungsaufwand und gelegentlich auch das dauerhafte Mißtrauen der Amtsgerichte nach sich zogen.