Grundsätzlich (nach BGB) ist die sowohl die Begrenzung der Mitgliederzahl eines Vereines zulässig, als auch die Einschränkung der Mitgliedschaft auf bestimmte Eigenschaften (Beruf, Alter, Geschlecht usw.). Solche Beschränkungen entsprechen allerdings nicht ganz den ursprünglichen Gedanken, der »Vereinigungs- und Kolaitionsfreiheit« des Grundgesetzes und vor allen gemeinnützigkeitserechtlichen Grundsätzen (Förderung der Allgemeinheit).
Sie können (mit relative großer Wahrscheinlichkeit) zu großen Problemen bei der Eintragung ins Vereinsregister und bei der Anerkennung steuerlicher Privilegien durch die Finanzämter führen.
Dies gilt alles für Vereine, die noch nicht gegründet sind. Existiert ein Verein bereits ergibt sich die Antwort auf diese Frage einfach aus der Satzung.
Gibt es dort keine Ausschlussregelungen oder Begrenzungen kann man sich nicht gegen neue Mitglieder wehren.