Nebenzweckprivileg

Wir, d.h. ein gemeinnütziger Verein (Musikschule), haben geplant uns an einem Fest zu beteiligen und dort die Bewirtung zu übernehmen. Der Gewinn daraus soll dann zur Anschaffung neuer Instrumente und Modernisierung der Musikschule bzw. Verbesserung der Unterrichtsmöglichkeiten dienen. Kann es dadurch zu Problemen mit unserer Gemeinnützigkeit kommen?

 

Grundsätzlich dürften mit den von Ihrem Verein geplanten Aktivitäten keine Probleme mit der Gemeinnützigkeit entstehen. Solche wirtschaftlichen Aktivitäten bewegen sich im Rahmen des (vom Gesetzgeber so genannten) Nebenzweckprivilegs, d.h. sie sind für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit unschädlich, zumal sie sich ja auf den eigentlichen Zweck Ihres Vereins richten. Für die steuerliche Bewertung gelten allerdings gewisse Umsatzgrenzen, die zur Zeit bei 35.000 Euro (allerdings auf alle wirtschaftlichen Aktivitäten im Laufe eines Jahres gerechnet) liegen. So weit diese Grenze nicht überschritten wird, fallen auch keine Steuerpflichten an. Darüber hinaus dürfen grundsätzlich solche Aktivitäten im Zeitumfang aller Aktivitäten des Vereins gegenüber den ideellen, also den musikalischen, dem Unterricht usw. nicht überwiegen.
Entsprechende Informationen finden Sie auch noch einmal in unserer Praxishilfe Arbeit im Verein auf unserem »Wegweiser Bürgergesellschaft« unter folgendem link: http://www.buergergesellschaft.de/praxishilfen/arbeit_im_verein/steuern/taetigkeitsbereiche_des_vereins_2.php
Vielleicht sollten wir sie noch darauf hinweisen, dass Sie für solche Veranstaltungen ansonsten mit Ihren Mitveranstaltern auch die Fragen zu Veranstaltungshaftpflicht und GEMA klären sollten.

Glossar

  • Anerkennungskultur
  • Bürgerbegehren
  • Bürgerentscheid
  • Bürgergesellschaft
  • Bürgerkommune
  • ...
  • Service Learning
  • Sozialkapital
  • Stiftungen
  • Volksentscheid
  • Zivilgesellschaft
     

Gesamtes Glossar