Eigentlich, d.h. solange Ihre musikalisch-kulturelle Tätigkeit nicht offenkundig zu einem Nebenzweck wird, dürfte es keine Probleme mit der Registrierung ihres Chors als e.V. und mit der Anerkennung der Gemeinnützigkeit geben.
Sie dürfen dann in bestimmten Rahmen auch Eintrittsgelder für Konzerte verlangen, als auch Gagen für das Engagement von Musikern oder anderen Künstlern auszahlen, ohne dass damit die Gemeinnützigkeit sofort eingeschränkt wäre. Dieser Rahmen ist einerseits durch vereinsrechtliche Bestimmungen abgesteckt, nämlich die erfolgreiche Registrierung als eingetragener Verein.
Steuerrechtlich prüft das Finanzamt ob grundsätzlich ihr ideeller Zweck, nämlich kulturelle gemeinnützig Zwecke unmittelbar und ausschließlich verfolgt werden. Wenn alle eingenommenen Mittel also auch Eintrittsgelder, Mitgliedsbeiträge und etwa Spenden unmittelbar diesem Zweck zufließen gibt es auch in bestimmten Umsatzgrenzen zunächst keine Probleme. Eigene Konzerte z.B. würden dann in aller regel als sogenannte Zweckbetriebe gewertet. Selbst wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, z.B. eine eigene Musikschule, ein Lokal oder ein Cafe würde nicht unbedingt der Gemeinnützigkeit widersprechen. Der Kern der Steuerbegünstigung wäre dabei zum einen die Abschreibungsmöglichkeit der Spenden für die Spender und die Befreiung des Vereins von Körperschafts- und Gewerbesteuer. Die meisten ihrer Aktivitäten wären auch von Umsatz- (Mehrwert-)Steuer befreit, manches, etwa Konzerte nur zum verminderten Satz (7 %) umsatzsteuerpflichtig. Selbstverständlich können sie Fördergelder sowohl von privaten wie von öffentlichen Geldgebern ohne oder nur zu geringer Steuerpflicht einnehmen.