Wenn die Zahlung einer Vergütung an ein Vorstandsmitglied zur Abgeltung von Geschäftsführungsfunktionen ( z.B. Kassenführung) in der Satzung verankert ist, gibt es mit einem Wechsel in den Vorstand zunächst kein spezielles rechtliches Problem. Solche Konstruktionen sind der Alltag der Vereinsorganisation. Ihr Haftungsrisiko beschränkt sich auch dabei auf grob fahrlässige oder vorsätzlich begangene Fehler.