Grundsätzlich reicht rechtlich ein Vorstandsmitglied aus. Allerdings fragen Registergerichte und Finanzämter durchaus kritisch nach, wenn es nur einen Vorstand gibt, der alle Geschäftsführungs- und Kontrollfunktionen auf sich vereint. Das sogenannte Vier-Augen- Prinzip, also 2 Personen, hat viel für sich.