Vereinsgründung im Ausland

Für die Interessenvertretung des Berufsstandes der Berufsskipper wollen wir einen Verein deutschen Rechts gründen, um bei deranstehenden Führerscheinreform gehört zu werden. Wie kann man das machen, wenn die Mitglieder weit verstreut auf den Weltmeeren segeln?

 

Können wir die Gründungsversammlung auf Mallorca (da würde ich 7 Kollegen an einen Tisch bekommen) machen? Können wir die Mitgliederversammlung per Internet abhalten?

Haben Sie von einer solchen Konstruktion gehört oder sogar konkrete Hinweise?

 

In gewisser Weise beschreiten Sie natürlich Neuland, obwohl im Zeitalter der Globalisierung (die für Ihre Berufsgruppe ja schon ein paar Jahrtausende gilt) die Nutzung der neuen Medien auch für solche Rechtsorgane wie dem guten deutschen e.V. selbstverständlich sein sollte.

Ganz konkret:
Wenn Sie sich insgesamt an die Rahmenbedingungen und Voraussetzungen der Eintragung eines Vereins in das deutsche Vereinsregister halten, sollten diese spezifischen Fragen eigentlich unproblematisch sein.
Sie können also durchaus mit 7 Kollegen (die nicht unbedingt deutsche Staatsbürger sein müssen) eine Gründungsversammlung auf Mallorca abhalten. Mit den entsprechenden Dokumenten, also einer Satzung, die als Original und als Kopie von allen Gründungsmitgiedern unterschrieben sein muss und einem Gründungsprotokoll, das vor allem die Wahl des Vorstands dokumentiert, können Sie die Eintragung in das Vereinsregister bei Registergericht beantragen.
Hier gibt es eine kleine aber auch überwindbare Hürde. Die Erstanmeldung muss durch den gesamten Vorstand mit notariell beglaubigten Unterschriften erfolgen. Das kann aber auch an verschiedenen Orten durch verschiedene (europäische) Notare erfolgen.

Die Möglichkeit einer online-Mitgliederversammlung und - Beschlussfassung ist dann gegeben, wenn die Satzung diese Regelung enthält. (beispielsweise mit der Formulierung »Eine Online- Mitgliederversammlung ist möglich«). Die Register(Amts-)gerichte verweisen regelmäßig darauf, dass es bisher noch keine gerichtsbewährten Satzungs-Regeln gibt, die in jedem Fall Bestand haben. Sie warnen auch davor, Beschlüsse über Satzungsänderungen auf diesem Wege zu treffen. Generell gilt dabei, dass diese Beschlüsse immer unangefochten bleiben, solange kein stimmberechtigtes Mitglied Einspruch erhebt, oder dagegen gar klagt. Man könnte die Risiken interner Konflikte über Beschlüsse vielleicht auch über eine sogenannte Schiedsvereinbarung reduzieren.

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